Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 4
E. 2 Strittig ist die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führenden.
E. 2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um vorläufig Aufge- nommene. Sie sind seit Dezember 2013 (Beschwerdeführer 1), seit März 2017 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bzw. seit der Geburt im September 2017 (Beschwerdeführerin 4) bzw. Juli 2020 (Beschwerdeführer 5) vorläufig aufgenommen (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 4B pag. 28 ff.; Akten MIDI 4C pag. 44 ff.; Akten MIDI 4E pag. 3; Akten MIDI 4F pag. 3). Die vorläufige Auf- nahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollzieh- baren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 151 I 62 E. 6.1, 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz verlassen müssen.
E. 2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich – wie die Beschwerdeführenden – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ver- tieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine ei- genständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilli- gung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaf- fen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 5 weisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Auf- enthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 84 AIG N. 18; vgl. VGE 2024/179 vom 15.4.2025 E. 2.2, 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Normen des AIG vermitteln den Beschwerdeführen- den somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E. 2.3 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den recht- mässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regula- risieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erst- malige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwä- gung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2.1). Sein Aufenthalt übersteigt damit den vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von zehn Jahren (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Aufenthalte der Beschwerdeführenden 2-5 über- steigen diesen Richtwert noch nicht; sie halten sich seit neun Jahren (Be- schwerdeführerinnen 2 und 3) oder weniger (Beschwerdeführer 4 und 5) als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.1). Die Be- schwerdeführenden machen indes geltend, ihre besondere aufenthaltsrecht- liche Situation bringe rechtliche oder faktische Nachteile mit sich, die ihr Pri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 6 vatleben beeinträchtigen würden. So bliebe es ihnen verwehrt, ihre Ver- wandten in der Türkei und in Deutschland zu besuchen. Zudem werde die Beschwerdeführerin 2 bei der Arbeitssuche mit erheblichen Nachteilen kon- frontiert sein (Beschwerde S. 12). Es muss nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die geltend gemachten Nachteile angesichts der länger andauern- den Anwesenheit in der Schweiz derart gravierend sind, dass sie in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen, wenn sich dieser Eingriff in Würdigung der Gesamtumstände ohnehin recht- fertigen lässt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies ist nachfolgend zu prüfen (vgl. hinten E. 3).
E. 2.5 Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die sachver- haltlichen Feststellungen der SID zu überprüfen, auch wenn diese das An- wesenheitsrecht der Beschwerdeführenden 2-5 nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mangels Vorlie- gens eines Härtefalls verweigert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).
E. 3.1 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer 1 ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über dreizehn Jahre in der Schweiz auf, davon rund zwölf Jahre als vorläufig Aufgenommener. Die Be- schwerdeführerin 2, die im Alter von fast 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf, davon neun Jahre als vorläufig Aufgenommene. Sie sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Der älteste Sohn ist mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde S. 5).
E. 3.2 Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer- deführerin 2 ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Verwandten, diese leben zum Teil im angrenzenden Ausland (vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 3.7). Sie haben auch keine engen sozialen Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung dargetan, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde: Die Beschwerdeführenden heben den Kontakt zu H.________ und I.________ hervor. Diese Kontakte gehen zwar über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 7 anderen oberflächlichen Kontakte zu Eltern von Mitschülerinnen und Mit- schülern, (ehemaligen) Betreuungspersonen der Kinder und Nachbarn hin- aus (Akten MIDI 4B pag. 199; Akten SID 4A1 Beilagen 3, 4, 5, 6 [richtig 10, 3, 4, 5], 7, 8, 10 und 13 [richtig 9 und 11]). Die Umstände, dass I.________ den Töchtern die ersten Ohrlöcher gestochen hat und die Familie bei H.________ jährlich bei der Entlaubung der Traubenzone vorbeigeht, um «Weintraubenblätter» für die Zubereitung orientalischer Speisen abzuholen, und dass H.________ dem Beschwerdeführer 2021 bei der Erledigung von Formalitäten unterstützt hat, vermögen aber noch keine engen sozialen Be- ziehungen zur einheimischen Bevölkerung zu begründen (Akten MIDI 4B pag. 200 f.; Akten SID 4A1 Beilage 9 [richtig 12]). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wonach sich die Kontakte mit Eltern von Mitschülerinnen und Mit- schülern der Kinder oder (ehemaligen) Betreuungspersonen vor allem auf die Beschwerdeführerin 2 beschränken und zu wenig intensiv seien, können nicht beanstandet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 und 5.1). Diese Kontakte entstanden erst mit der Einschulung der Kinder. Sie finden auch bloss auf dem Schulweg oder anlässlich von Schulveranstaltungen (El- ternabend, Informationsanlass Elternrat usw.) statt (Akten SID 4A1 Beila- gen 4, 5, 6, [richtig 3, 4, 5], 7, 8 und 10 [richtig 9]). In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (Beschwerde S. 6), handelt es sich doch bei der Würdigung der beigebrachten Referenz- schreiben um eine Frage der materiellen Beurteilung. Dass der Beschwer- deführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ein «tragfähiges soziales Bezie- hungsnetz» aufgebaut haben (Beschwerde S. 11), ist somit nicht erstellt. Es liegt weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor.
E. 3.3 Zur beruflichen Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergibt sich Folgendes:
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Bericht von … über die Übertragung der Zuständigkeit für persönliche und wirtschaft- liche Hilfe an den Sozialdienst vom 24.4.2019 Ziff. 10, in Akten SID 4A1 Bei- lage 17 [nachfolgend: Übergabebericht]). Wie von der SID zutreffend erwo- gen, hat der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2013 verschiedene Anstellungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 8 ausgeübt. Zunächst arbeitete er als Pizza-Kurier, sodann als Aushilfe Küche und Service ab April 2014 bei der … (10-15 h pro Woche) und ab Januar 2016 (zusätzlich) bei der … (7-8h pro Woche), jeweils unbefristet und im Stundenlohn (Akten MIDI 4B pag. 21 ff., 42 ff., 69 ff., 105 f.). Ab April 2017 war er mit Unterbrüchen als Gerüstbaumitarbeiter mit einem Beschäftigungs- grad von 20 % und einem Bruttolohn zwischen Fr. 840.-- und Fr. 909.75 un- befristet angestellt (Akten MIDI 4B pag. 116 ff., 127 f., 138 ff.; vgl. auch an- gefochtener Entscheid E. 3.2). Gemäss dem Übergabebericht (Ziff. 11) hat er an keinen Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration teilge- nommen. Gegenteiliges ist nicht aktenkundig und kann, entgegen den Be- schwerdeführenden (Beschwerde S. 10), auch nicht der Notiz in demselben Bericht (Ziff. 11) entnommen werden. Vielmehr wurde er offensichtlich von der zuständigen Sozialarbeiterin aufgefordert, sich beruflich (mehr) zu inte- grieren. So ist dem Übergabebericht (Ziff. 12) zu entnehmen, dass im De- zember 2018 mit dem Beschwerdeführer 1 besprochen wurde, evtl. mit Hilfe einer Institution für Arbeitsintegration eine Teilzeitarbeit bzw. ein Praktikum zu suchen. Er habe aber allein Suchen wollen und habe eine Teilzeitstelle gefunden. Der Aufforderung, einen Lebenslauf einzureichen, ist er offenbar nicht nachgekommen (Übergabebericht Ziff. 12). Vom 11. Januar bis 19. Fe- bruar, vom 1. März bis 17. Dezember 2021 sowie vom 10. Januar 2022 bis
31. Januar 2024 arbeitete der Beschwerdeführer Vollzeit als Gerüstbaumit- arbeiter (temporär im Stundenlohn; Akten MID 4B pag. 148 f., 155 ff., 161 ff., 192 ff.), wobei er infolge eines Arbeitsunfalls vom 31. August bis 7. Septem- ber 2023 und vom 9. November 2023 bis 31. Januar 2024 100 % krankge- schrieben war (Akten SID 4A1 Beilagen 19-21). Er erhielt zunächst vom
9. November 2023 bis 31. Januar 2024 Krankentaggeld (Akten SID 4A1 Bei- lage 21); im Februar/März 2024 war er nach eigenen Angaben beim RAV angemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Seit 1. April 2024 hat er eine Fest- anstellung (Vollzeit; anders angefochtener Entscheid E. 3.2) als Gerüstbau- mitarbeiter und erzielt einen Nettolohn von Fr. 5'369.40 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 920.--, abzüglich Spesen von Fr. 378.--; Schlussbemerkungen vom 27.3.2024 S. 2, in Akten SID pag. 36 ff; Akten SID 4A1 Beilage 23; Beschwerdebeilage [BB] 2 [act. 1C]).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ging nach eigenen Angaben in Syrien elf Jahre zur Schule (angefochtener Entscheid E. 5.1). Zur bisherigen Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 9 tätigkeit in Syrien machte sie widersprüchliche Angaben: Anlässlich ihrer Erstbefragung durch das SEM sagte sie aus, keine Berufsausbildung und Berufserfahrungen zu haben (Akten MIDI 4C pag. 11, vgl. auch angefochte- ner Entscheid E. 5.1). Gegenüber der Sozialarbeiterin von … (Verfasserin des Übergabeberichts) hat sie erklärt, in Syrien eine sechsmonatige Ausbil- dung zur Coiffeuse gemacht und ungefähr ein Jahr auf dem Beruf gearbeitet zu haben (Übergabebericht Ziff. 10). In der Schweiz ging sie nie einer Er- werbstätigkeit nach (angefochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerde S. 10). Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Einreise bis Juli 2022 jeweils ein Kind betreut, das das 3. Altersjahr noch nicht erreicht hat (ange- fochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerde S. 10). Allerdings arbeitete der Be- schwerdeführer 1 bis Januar 2021 lediglich 20 %. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Kinderbetreuung von ihm unterstützt wurde. Ausserdem war der älteste Sohn ab 2014 schul- pflichtig und die Töchter besuchten ab 1. August 2019 resp. 1. Oktober 2019 je zweimal einen halben Tag die Spielgruppe, bevor sie im August 2020 bzw. 2022 eingeschult wurden (Akten SID 4A1 Beilage 16; Akten MIDI 4D pag. 53; Akten MIDI 4E pag. 34). Dennoch nahm die Beschwerdeführerin nicht an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration teil, obwohl sie nach eigenen Angaben beabsichtigt, nach Einschulung des jüngsten Kin- des, einer Erwerbstätigkeit (als Coiffeuse) nachzugehen (Übergabebericht Ziff. 12; Beschwerde S. 10).
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführenden wurden zunächst von der Asylsozialhilfe unterstützt. Danach hat sie der Sozialdienst Region … in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2021 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 84'817.75 (inkl. KVG-Prämien) unterstützt (Akten MIDI 4B pag. 189; Ak- ten SID 4A1 Beilage 22). Seither haben sie keine Leistungen der Sozialhilfe mehr bezogen.
E. 3.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer 1 bis Januar 2021 nur mit einem tiefen Beschäftigungsgrad gearbeitet, ohne sich nachweislich um eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads zu bemühen (vgl. vorne E. 3.3.1). Obwohl mit der Ankunft der Ehefrau und des ältesten Sohnes im Februar 2015 und bald darauf mit der Geburt des zweiten Kindes im November 2015 der Geldbedarf der Familie zugenommen hatte, sah sich der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 10 führer 1 nicht veranlasst, eine Arbeitsstelle mit höherem Beschäftigungsgrad zu suchen; auch nicht nach der Geburt des dritten Kindes im September
2017. Erst im Januar 2021, rund ein halbes Jahr nach der Geburt des vierten Kindes hat der Beschwerdeführer 1 diesen Schritt unternommen. Die Be- schwerdeführerin 2 hat gar nie gearbeitet resp. hat sich trotz damaligem So- zialhilfebezug der Familie nicht um ihre berufliche Integration bemüht, ob- schon die Kinder teilweise fremdbetreut wurden resp. auch der bis Januar 2021 tiefprozentig arbeitenden Beschwerdeführer 1 Betreuungsaufgaben wahrnehmen konnte (vgl. vorne E. 3.3.2). Inzwischen ist das jüngste Kind 5-jährig, weshalb der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich zumutbar wäre, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (statt vieler BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 9.3.1; BVR 2020 S. 443 E. 5.2.2; VGE 2022/156 vom 19.11.2024 E. 5.5), was von ihr auch in Aussicht gestellt wurde (Beschwerde S. 10). Die Beschwerdeführenden konnten sich aber per 31. März 2021 von der Sozialhilfe ablösen (vgl. E. 3.3.3 hiervor), auch ohne dass die Beschwer- deführerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Da das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unterstützungspflicht von Art. 159 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – auf den jeweils anderen Ehepart- ner durchschlägt (BGer 2C_580/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; BVR 2023 S. 429 E. 3.2), kann der Beschwerdeführerin 2 seit der Ablösung von der So- zialhilfe kein Vorwurf mehr gemacht werden, keiner Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Mit Blick auf die Festanstellung, über die der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. April 2024 verfügt, hat sich seine berufliche Integration – entge- gen der Auffassung der SID (angefochtener Entscheid E. 3.2) – verbessert.
E. 3.4 In Bezug auf die sprachliche Integration verlangt Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Es muss ein Sprachnachweis vorgelegt werden, der diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweis- verfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Art. 77d VZAE gibt kein konkretes Sprachniveau vor. Massstab bildet im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung mündliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A1 (Ziff. 3.3.1.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.3.2026]; Weisungen AIG; einsehbar unter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 11 <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). – Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 erstmals Ende 2018 an sprachlichen In- tegrationsmassnahmen teilgenommen haben. Sie haben einen Einstiegs- kurs und zwei Blockkurse (Sprachniveau A1) absolviert. Zudem hat der Be- schwerdeführer 1 einen weiteren Kurs (Sprachniveau A2) besucht (Akten SID 4A1 Beilage 2; vgl. auch Beschwerde S. 8 f. und 10). Die Beschwerde- führerin 2 besuchte nach eigenen Angaben manchmal … [gemeinnützige Veranstaltung zwecks Spracherwerb] (Übergabebericht Ziff. 8; Beschwerde S. 4). Sie haben sich damit relativ spät, erst nach sechs resp. drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz um ihre sprachliche Integration bemüht. Das er- staunt umso mehr, als insbesondere dem Beschwerdeführer 1 die Notwen- digkeit von (besseren) Deutschkenntnissen in Hinblick auf die berufliche In- tegration bewusst war (Beschwerde S. 9). Seit April 2022 können die Be- schwerdeführenden 1 und 2 das Sprachniveau A1 mündlich vorweisen (Ak- ten MIDI 4B pag. 197; Akten MIDI 4C pag. 93). Angesichts ihrer Aufenthalts- dauern stellen Deutschkenntnisse auf Anfängerstufe keine besonderen Inte- grationsleistungen dar. Weitere Bemühungen ihre Deutschkenntnisse zu verfestigen, sind nicht aktenkundig (Beschwerde S. 4).
E. 3.5 Zur Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden sind nicht im Betreibungsregister ih- res Wohnortes verzeichnet (Akten MIDI 4B pag. 186 f.; Akten MIDI 4C pag. 91). Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht im Strafregister verzeichnet, was erwartet werden darf. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 drei- mal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wurde er wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Per- sonenwagen auf privatem Grund zu einer Busse von Fr. 40.-- bestraft (Akten MIDI 4B pag. 158 f.). Am 26. Januar 2022 wurde er mit Strafbefehl wegen wiederholter Tätlichkeiten an seinem ältesten Sohn zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Gemäss Strafbefehl hat er seinen damals 11-jährigen Sohn vermutlich am 16. Januar 2021 mit dem Hosengürtel auf den Arm ge- schlagen, die Folge waren Rötungen am Arm. Am 7. Juni 2021 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer 1 seinem Sohn mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Dem Sohn wurde schwindelig und er fiel zu Boden, woraufhin der Beschwerdeführer 1 ihn mit den Füssen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 12 den Rücken trat. Der Sohn erlitt dabei Hautunterblutungen an der Wange rechts und hinter dem Ohr rechts, unterhalb des linken Auges und am Kinn links sowie im Rückenbereich (Akten MIDI 4B pag. 168 f.). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 27. März 2023 wegen Missachtens der Beschränkungen oder Auflagen im Fahrzeugausweis zu einer Busse von Fr. 530.-- verurteilt (Akten SID 4A pag. 24 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist der Beschwerdeführer 1 nicht nur mit der Tät- lichkeit gegenüber dem Sohn strafrechtlich in Erscheinung getreten (Be- schwerde S. 11). Es mag zwar sein, dass die Strafen im Bereich Widerhand- lung gegen ein gerichtliches Verbot und Missachtens der Beschränkungen oder Auflagen im Fahrzeugausweis angesichts (tiefer) Bussen eher gering- fügig sind und die Integration des Beschwerdeführers 1 nicht per se aussch- liessen (vgl. BGer 2C_884/2022 vom 16.1.2024 E. 5.4.1, 2C_834/2022 vom 1.6.2023 E. 4.2.2, 2C_145/2022 vom 6.4.2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Aller- dings kann beim Vorfall der wiederholten Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden (vgl. VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.6.2 [noch nicht rechtskräftig], 2013/231 vom 11.8.2014 E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]). Er hat seinen 11-jährigen Sohn wiederholt geschlagen, angeblich weil er überfordert war, die Nerven verloren und völlig überreagiert hatte (Beschwerde S. 10). Ob- wohl nicht angezweifelt wird, dass dem Beschwerdeführer 1 «das Wohl sei- ner Kinder sehr wichtig» ist (Beschwerde S. 11.), entsprechen solche Erzie- hungsmethoden offenbar seinem Erziehungsstil (bei Überforderung). Jeden- falls hat die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021 als Auskunftsperson ausgesagt, dass es «normal» sei, wenn der Be- schwerdeführer 1 den Sohn schlage. Das gehe «Richtung Erziehung» (An- zeigerapport vom 28.7.2021 S. 3, in Akten MIDI 4B pag. 150 ff.). Das wurde vom Beschwerdeführer 1 nicht abgestritten (angefochtener Entscheid E. 3.3; Beschwerde S. 11). Entgegen den Beschwerdeführenden kann der Um- stand, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Vorfall vom 7. Juni 2021 die Polizei verständigte, nicht positiv gewürdigt werden, ist dies doch vor allem darauf zurückzuführen, dass der Sohn aus der Wohnung rannte und vom Beschwerdeführer 1 nicht gefunden werden konnte (Beschwerde S. 11). Zu Recht hat die SID nicht positiv gewürdigt, dass die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde eine künftige Kindeswohlgefährdung als unwahrschein- lich erachtet hat (Beschwerde S. 11 mit Hinweis auf Akten SID 4A1 Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 13 lage 15 [richtig 14]). Allgemein erwartbares Verhalten fällt nicht positiv ins Gewicht. Nach dem Erwogenen hat die SID zu Recht in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer 1 sein Leben nach den hiesigen Wertvorstellungen ausrichtet. Jedenfalls entspricht sein Erziehungsstil nicht den schweizeri- schen Gepflogenheiten. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer 1 spricht insgesamt gegen eine gelungene Integra- tion, auch wenn es «bloss» zu drei Verurteilungen gekommen ist (vgl. VGE 2021/177 vom 21.8.2023 E. 7.3.2 [ähnliches Strafmass und Anzahl Verfehlungen]). Die SID durfte sie als negativen Integrationsindikator in die Gesamtbeurteilung einbeziehen (angefochtener Entscheid E. 3.3).
E. 3.6 Die Beschwerdeführenden 3-5 sind in der Schweiz geboren und auf- gewachsen (vgl. vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 haben zunächst ab August resp. Oktober 2019 die Spielgruppe besucht. Inzwi- schen sind sie zehn- resp. achtjährig und besuchen die 4. resp. 2. Klasse (vgl. vorne E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer 5 ist fünfjährig und dürfte seit August 2024 den Kindergarten besuchen (vgl. vorne Bst. A). Sie sind noch nicht am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind sehr um die Integration ihrer Kinder bemüht und fördern diese. Die Kinder scheinen fliessend Deutsch zu sprechen und haben Freunde ge- funden, was Eltern von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie ehemalige Betreuungspersonen (Spielgruppe, Kindergarten) bestätigen (Akten SID 4A1 Beilagen 5, 6, 10 [richtig: 4, 5, 9], 7 und 8). Sie sind ihrem Alter entsprechend integriert.
E. 3.7 Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Die Be- schwerdeführenden 1 und 2 halten sich inzwischen seit zwölf resp. neun Jah- ren als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Dennoch ist ihnen die Integration, angesichts ihrer Aufenthaltsdauer, nur bedingt gelungen. Der Beschwerdeführer arbeitete bis Januar 2021 mit tiefem Beschäftigungsgrad; dass er sich damals um eine Stelle mit höherem Beschäftigungsgrad bemüht hatte, bleibt eine reine Behauptung und findet in den Akten keine Stütze. Obwohl die Beschwerdeführerin 2 hauptsächlich die Kinderbetreuung über- nommen haben dürfte, hat auch sie sich zu wenig um ihre berufliche Integra- tion bemüht, zumal die Familie bis März 2021 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 84'817.75 bezogen hat (vgl. vorne E. 3.3.3). Zugute zu halten ist dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 14 Beschwerdeführer 1 allerdings, dass er seit dem 1. April 2024 über eine Festanstellung und damit über eine gesicherte Erwerbssituation verfügt (vgl. vorne E. 3.3.4). In sprachlicher Hinsicht erreichen die Beschwerdeführenden 1 und 2 lediglich das geforderte minimale Sprachniveau, was im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer nicht von einer besonders ausgeprägten Integration zeugt (vgl. vorne E. 3.4). In sozialer Hinsicht können sie keine vertieften Kon- takte zur einheimischen Bevölkerung dartun (vgl. vorne E. 3.2). Sodann fal- len die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 negativ ins Gewicht. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist zugute zu halten, dass sie nicht im Betreibungsregisterauszug verzeichnet sind (vgl. vorne E. 3.5). Demgegenüber sind die in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Be- schwerdeführenden 3-5 ihrem Alter entsprechend integriert: Sie sprechen Deutsch und haben Freundschaften in der Schule resp. im Kindergarten ge- schlossen (vgl. vorne E. 3.6). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerde- führenden, dass sie ihre Verwandten in Deutschland und der Türkei ohne Aufenthaltsbewilligung nicht besuchen können (Beschwerde S. 12), kann auf die Ausführungen der SID verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2.5). Vor Verwaltungsgericht belegen die Beschwerdeführenden zwar, dass sich ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 sowie ein weiterer Verwandter der Beschwerdeführenden in Deutschland aufhalten (BB 3 und 4 [act. 1C]). Sie äussern sich aber nicht dazu, weshalb die in Deutschland lebenden Verwandten sie nicht in der Schweiz besuchen und die Kontakte nicht auf diese Weise gepflegt werden können (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 2.5). Weiter hat die Beschwerdeführerin 2 bei der Arbeits- suche nicht mehr Nachteile als andere vorläufig aufgenommene Personen (Beschwerde S. 12); allfällige Stellenabsagen sind sodann nicht aktenkun- dig. Schliesslich sind die mit der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nach- teile für die Beschwerdeführenden 3-5 angesichts ihres Alters noch nicht in- tensiv genug. Der derzeitige Status hindert sie nicht daran, in der Schweiz ein soziales Leben zu haben, zur Schule zu gehen und ausserschulische Aktivitäten auszuüben. Angesichts ihres Alters (fünf-, acht- und zehnjährig) stellt die theoretisch angeführte Unmöglichkeit, mit ihrer Klasse ins Ausland zu gehen, keine konkrete Einschränkung ihres Rechts auf Achtung des Pri- vatlebens dar (BGE 150 I 93 E. 6.7.1 [Pra 113/2024 Nr. 64], 151 I 62 E. 5.8). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoss gegen das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 15 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vorliegen soll (Beschwerde S. 6). Die Abwägung der auf dem Spiel stehen- den öffentlichen und privaten Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV fällt daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Sofern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung überhaupt in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben eingreift, ist sie somit gerechtfertigt (vgl. vorne E. 2.4).
E. 4.1 Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungs- voraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration an- hand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte- fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei- gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus- länderbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Här- tefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsglei- chen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 16 ten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1).
E. 4.2 Die SID hat festgehalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht hätten, weshalb ihnen eine Reintegration im Heimatland ohne weiteres zugemutet werden könne. Da keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men zur Diskussion stehen, falle die Möglichkeit der Rückkehr nach Syrien ohnehin nicht stark ins Gewicht (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 5.1). Der Beschwerdeführer 1 habe sich trotz langer Aufenthaltsdauer weder beruflich-wirtschaftlich noch sozial resp. sprachlich erfolgreich integrieren können. Sein strafbares Verhalten zeuge zusätzlich von fehlender Akzep- tanz der hiesigen Normen und Wertvorstellungen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Auch bei der Beschwerdeführerin 2 kam sie zum Schluss, dass sie ihr Erwerbspotenzial nicht hinreichend ausgeschöpft habe und der Umfang ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse die Erteilung einer Härtefallbe- willigung nicht rechtfertigen könne (angefochtener Entscheid E. 5.2). Die Vorinstanz kam somit sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 zum Schluss, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von aus- ländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt seien (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 5.2). Schliesslich rechtfertige auch die Situation der Beschwerdeführenden 3-5 ebenfalls keinen schwerwiegenden Härtefall, hindere sie ihr derzeitiger Sta- tus nicht daran, in der Schweiz ein soziales Leben zu führen, zur Schule zu gehen und ausserschulische Aktivitäten auszuüben (angefochtener Ent- scheid E. 6.2).
E. 4.3 Abgesehen davon, dass sich die berufliche Integration des Be- schwerdeführers 1 verbessert hat (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.4), ist den Aus- führungen der Vorinstanz bezüglich des Beschwerdeführers 1 zuzustimmen. So liegen besondere Integrationsleistungen weder in sozialer (vgl. vorne E. 3.2) noch in sprachlicher Hinsicht vor (vgl. vorne E. 3.4). Auch durfte die Vorinstanz in Frage stellen, ob der Beschwerdeführer 1 sein Leben nach hie- sigen Wertvorstellungen ausrichtet (vgl. vorne E. 3.5). Die Ausführungen hin- sichtlich der Beschwerdeführenden 2-5 sind ebenfalls nicht zu beanstanden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 17 (vgl. vorne E. 3.6 f.). Die Beschwerdeführenden setzen den überzeugenden Erwägungen der SID denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Insbeson- dere ist weder erkennbar noch von den Beschwerdeführenden dargelegt, in- wiefern die SID die Situation der einzelnen Mitglieder der Familie «isoliert» betrachtet haben soll (Beschwerde S. 7 f.). Die SID hat das Vorliegen eines Härtefalls für alle Familienmitglieder verneint (angefochtener Entscheid E. 4.2, 5.2 und 6.2). Inwiefern die SID in diesem Zusammenhang in Willkür verfallen sein und den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt ha- ben soll (Beschwerde S. 6), ist nicht dargetan. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Überprüfung der Verweigerung einer er- messensweisen Bewilligung ihres Aufenthalts als rechtsfehlerhaft erschei- nen liesse.
E. 5 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhält- nismässig. Sie verstösst auch nicht gegen das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK (vgl. vorne E. 3.7 und E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die bundesrechtlich verfügten Wegweisungen mit der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme bleiben vom vorliegen- den Urteil unberührt. Eine Ausreisefrist steht daher nicht zur Diskussion (vgl. vorne E. 2.1).
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben indes um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C; Beschwerde S. 13 f.).
E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 18 verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
E. 6.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regularisierung der vor- läufigen Aufnahme. Da der Beschwerdeführer 1 seit mehr als zwölf Jahren und die Beschwerdeführerin 2 seit neun Jahren vorläufig aufgenommen sind und die Beschwerdeführenden 3-5 hier geboren sind (vgl. vorne E. 2.1), kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als geradezu aussichtslos be- zeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters.
E. 6.4 Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde- führenden.
E. 6.4.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not- wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel- lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewäh- ren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbe- darf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 19 zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.).
E. 6.4.2 Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % er- weiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 4'810.-- auszugehen (Grundbetrag für Ehegatten Fr. 1'700.-- zzgl. Unterhalt zwei Kinder bis zu 10 Jahren je Fr. 400.-- und Unterhalt zwei Kinder über 10 Jahre je Fr. 600.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsge- richtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Damit sind auch die un- belegten Ausgaben für Versicherungen/Kommunikation in der Höhe von Fr. 100.-- bereits abgegolten und können nicht zusätzlich berücksichtig wer- den (vgl. Beschwerde S. 13; KS 1 Bst. C Ziff. 1). Hinzuzurechnen sind Fr. 444.70 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (abzgl. Prämi- enverbilligung; BB 6 und 7 [act. 1C]), die Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 1'490.-- (BB 5 [act. 1C]) und die bezahlte Quellensteuer ausmachend Fr. 39.-- (BB 2 [act. 1C]). Demgegenüber können die Prämien für die nicht obligatorische Zusatzversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) nicht berücksichtigt werden (KS 1 Bst. C Ziff. 2a i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/3 mit Hinweis auf BGE 134 III 323 ff.). Belege zum Arbeitsweg oder zur auswärtigen Verpfle- gung des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführenden keine ein- gereicht. Zu seinen Gunsten werden Fr. 220.-- als Berufsauslagen für aus- wärtige Verpflegung berücksichtigt (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/4b). Fahrkosten zum Arbeitsort werden keine berücksichtigt; der Beschwerdeführer 1 wohnt in Gehdistanz zur Arbeitgeberin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 20 Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zu- sammen: Grundbetrag Fr.3'700.00 Zuschlag von 30 % Fr.1'110.00 Krankenkassenprämie abzgl. PV Fr. 444.70 Wohnkosten Fr.1'490.00 auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Quellensteuer Fr. 39.00 ---------------- prozessualer Zwangsbedarf Fr.7'003.70
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer 1 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'369.40 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 920.--, abzgl. Spesen von Fr. 378.--; BB 2 [act. 1C]; vgl. vorne E. 3.3.1). Nennenswertes Vermögen liegt offenbar nicht vor, haben die Beschwerde- führenden bis Ende März 2021 Sozialhilfe in Anspruch genommen (Akten MIDI 4B pag. 181). Wird diesen Einkünften der anrechenbare prozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt, resultiert ein Manko von Fr. 1'634.30. Die Prozessbedürftigkeit ist demnach gegeben.
E. 6.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen.
E. 6.6 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 7) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'734.70 zuzüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 21 lich Fr. 64.20 Auslagen und Fr. 226.70 MWSt (8,1 % von Fr. 2'798.90), ins- gesamt Fr. 3'025.60, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG).
E. 6.7 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9.7667 Stunden ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 1'953.35 festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 64.20 und Fr. 163.40 MWSt (8.1 % von Fr. 2'017.55), womit sich die Ent- schädigung insgesamt auf Fr. 2'180.95 beläuft.
E. 6.8 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 22
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde- führenden Rechtsanwältin F.________, als amtliche Anwältin beigeord- net. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'025.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin F.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'180.95 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.
Dispositiv
- A.________
- B.________
- C.________
- D.________
- E.________ Beschwerdeführende 3-5 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwer- deführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2024; 2023.SIDGS.184) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1974) ist Staatsangehöriger von Syrien. Er reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Mi- gration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Ge- such am 3. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seine ebenfalls aus Syrien stammende Ehefrau B.________ (Jg. 1989) folgte ihm mit dem gemeinsamen Sohn G.________ (Jg. 2009) im Februar 2015 in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylge- such für sich und den gemeinsamen Sohn. Im November 2015 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Am 24. März 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche von B.________ und der beiden Kinder ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die da- nach in der Schweiz geborenen Kinder D.________ (Jg. 2017) und E.________ (Jg. 2020) verfügen ebenfalls über den Status der vorläufigen Aufnahme. Am 2. Juli 2022 ersuchten A.________ und B.________ für sich und ihre vier Kinder beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migra- tionsdienst (MIDI) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ei- nen Härtefall. Das ABEV hiess das Gesuch von G.________ gut und unter- breitete es dem SEM zur Zustimmung. Er verfügt inzwischen über eine Auf- enthaltsbewilligung. Die Gesuche für A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ wies das ABEV am 17. Januar 2023 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ sowie ihre Kinder C.________, D.________ und E.________ am 17. Februar 2023 Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 3 schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2024 ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ und ihre Kinder C.________, D.________ und E.________ am 27. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihnen sei unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 4
- Strittig ist die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führenden. 2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um vorläufig Aufge- nommene. Sie sind seit Dezember 2013 (Beschwerdeführer 1), seit März 2017 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bzw. seit der Geburt im September 2017 (Beschwerdeführerin 4) bzw. Juli 2020 (Beschwerdeführer 5) vorläufig aufgenommen (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 4B pag. 28 ff.; Akten MIDI 4C pag. 44 ff.; Akten MIDI 4E pag. 3; Akten MIDI 4F pag. 3). Die vorläufige Auf- nahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollzieh- baren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 151 I 62 E. 6.1, 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz verlassen müssen. 2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich – wie die Beschwerdeführenden – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ver- tieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine ei- genständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilli- gung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaf- fen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 5 weisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Auf- enthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 84 AIG N. 18; vgl. VGE 2024/179 vom 15.4.2025 E. 2.2, 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Normen des AIG vermitteln den Beschwerdeführen- den somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.3 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den recht- mässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regula- risieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erst- malige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwä- gung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2). 2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2.1). Sein Aufenthalt übersteigt damit den vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von zehn Jahren (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Aufenthalte der Beschwerdeführenden 2-5 über- steigen diesen Richtwert noch nicht; sie halten sich seit neun Jahren (Be- schwerdeführerinnen 2 und 3) oder weniger (Beschwerdeführer 4 und 5) als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.1). Die Be- schwerdeführenden machen indes geltend, ihre besondere aufenthaltsrecht- liche Situation bringe rechtliche oder faktische Nachteile mit sich, die ihr Pri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 6 vatleben beeinträchtigen würden. So bliebe es ihnen verwehrt, ihre Ver- wandten in der Türkei und in Deutschland zu besuchen. Zudem werde die Beschwerdeführerin 2 bei der Arbeitssuche mit erheblichen Nachteilen kon- frontiert sein (Beschwerde S. 12). Es muss nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die geltend gemachten Nachteile angesichts der länger andauern- den Anwesenheit in der Schweiz derart gravierend sind, dass sie in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen, wenn sich dieser Eingriff in Würdigung der Gesamtumstände ohnehin recht- fertigen lässt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies ist nachfolgend zu prüfen (vgl. hinten E. 3). 2.5 Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die sachver- haltlichen Feststellungen der SID zu überprüfen, auch wenn diese das An- wesenheitsrecht der Beschwerdeführenden 2-5 nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mangels Vorlie- gens eines Härtefalls verweigert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).
- 3.1 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer 1 ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über dreizehn Jahre in der Schweiz auf, davon rund zwölf Jahre als vorläufig Aufgenommener. Die Be- schwerdeführerin 2, die im Alter von fast 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf, davon neun Jahre als vorläufig Aufgenommene. Sie sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Der älteste Sohn ist mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde S. 5). 3.2 Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer- deführerin 2 ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Verwandten, diese leben zum Teil im angrenzenden Ausland (vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 3.7). Sie haben auch keine engen sozialen Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung dargetan, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde: Die Beschwerdeführenden heben den Kontakt zu H.________ und I.________ hervor. Diese Kontakte gehen zwar über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 7 anderen oberflächlichen Kontakte zu Eltern von Mitschülerinnen und Mit- schülern, (ehemaligen) Betreuungspersonen der Kinder und Nachbarn hin- aus (Akten MIDI 4B pag. 199; Akten SID 4A1 Beilagen 3, 4, 5, 6 [richtig 10, 3, 4, 5], 7, 8, 10 und 13 [richtig 9 und 11]). Die Umstände, dass I.________ den Töchtern die ersten Ohrlöcher gestochen hat und die Familie bei H.________ jährlich bei der Entlaubung der Traubenzone vorbeigeht, um «Weintraubenblätter» für die Zubereitung orientalischer Speisen abzuholen, und dass H.________ dem Beschwerdeführer 2021 bei der Erledigung von Formalitäten unterstützt hat, vermögen aber noch keine engen sozialen Be- ziehungen zur einheimischen Bevölkerung zu begründen (Akten MIDI 4B pag. 200 f.; Akten SID 4A1 Beilage 9 [richtig 12]). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wonach sich die Kontakte mit Eltern von Mitschülerinnen und Mit- schülern der Kinder oder (ehemaligen) Betreuungspersonen vor allem auf die Beschwerdeführerin 2 beschränken und zu wenig intensiv seien, können nicht beanstandet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 und 5.1). Diese Kontakte entstanden erst mit der Einschulung der Kinder. Sie finden auch bloss auf dem Schulweg oder anlässlich von Schulveranstaltungen (El- ternabend, Informationsanlass Elternrat usw.) statt (Akten SID 4A1 Beila- gen 4, 5, 6, [richtig 3, 4, 5], 7, 8 und 10 [richtig 9]). In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (Beschwerde S. 6), handelt es sich doch bei der Würdigung der beigebrachten Referenz- schreiben um eine Frage der materiellen Beurteilung. Dass der Beschwer- deführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ein «tragfähiges soziales Bezie- hungsnetz» aufgebaut haben (Beschwerde S. 11), ist somit nicht erstellt. Es liegt weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor. 3.3 Zur beruflichen Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Bericht von … über die Übertragung der Zuständigkeit für persönliche und wirtschaft- liche Hilfe an den Sozialdienst vom 24.4.2019 Ziff. 10, in Akten SID 4A1 Bei- lage 17 [nachfolgend: Übergabebericht]). Wie von der SID zutreffend erwo- gen, hat der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2013 verschiedene Anstellungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 8 ausgeübt. Zunächst arbeitete er als Pizza-Kurier, sodann als Aushilfe Küche und Service ab April 2014 bei der … (10-15 h pro Woche) und ab Januar 2016 (zusätzlich) bei der … (7-8h pro Woche), jeweils unbefristet und im Stundenlohn (Akten MIDI 4B pag. 21 ff., 42 ff., 69 ff., 105 f.). Ab April 2017 war er mit Unterbrüchen als Gerüstbaumitarbeiter mit einem Beschäftigungs- grad von 20 % und einem Bruttolohn zwischen Fr. 840.-- und Fr. 909.75 un- befristet angestellt (Akten MIDI 4B pag. 116 ff., 127 f., 138 ff.; vgl. auch an- gefochtener Entscheid E. 3.2). Gemäss dem Übergabebericht (Ziff. 11) hat er an keinen Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration teilge- nommen. Gegenteiliges ist nicht aktenkundig und kann, entgegen den Be- schwerdeführenden (Beschwerde S. 10), auch nicht der Notiz in demselben Bericht (Ziff. 11) entnommen werden. Vielmehr wurde er offensichtlich von der zuständigen Sozialarbeiterin aufgefordert, sich beruflich (mehr) zu inte- grieren. So ist dem Übergabebericht (Ziff. 12) zu entnehmen, dass im De- zember 2018 mit dem Beschwerdeführer 1 besprochen wurde, evtl. mit Hilfe einer Institution für Arbeitsintegration eine Teilzeitarbeit bzw. ein Praktikum zu suchen. Er habe aber allein Suchen wollen und habe eine Teilzeitstelle gefunden. Der Aufforderung, einen Lebenslauf einzureichen, ist er offenbar nicht nachgekommen (Übergabebericht Ziff. 12). Vom 11. Januar bis 19. Fe- bruar, vom 1. März bis 17. Dezember 2021 sowie vom 10. Januar 2022 bis
- Januar 2024 arbeitete der Beschwerdeführer Vollzeit als Gerüstbaumit- arbeiter (temporär im Stundenlohn; Akten MID 4B pag. 148 f., 155 ff., 161 ff., 192 ff.), wobei er infolge eines Arbeitsunfalls vom 31. August bis 7. Septem- ber 2023 und vom 9. November 2023 bis 31. Januar 2024 100 % krankge- schrieben war (Akten SID 4A1 Beilagen 19-21). Er erhielt zunächst vom
- November 2023 bis 31. Januar 2024 Krankentaggeld (Akten SID 4A1 Bei- lage 21); im Februar/März 2024 war er nach eigenen Angaben beim RAV angemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Seit 1. April 2024 hat er eine Fest- anstellung (Vollzeit; anders angefochtener Entscheid E. 3.2) als Gerüstbau- mitarbeiter und erzielt einen Nettolohn von Fr. 5'369.40 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 920.--, abzüglich Spesen von Fr. 378.--; Schlussbemerkungen vom 27.3.2024 S. 2, in Akten SID pag. 36 ff; Akten SID 4A1 Beilage 23; Beschwerdebeilage [BB] 2 [act. 1C]). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ging nach eigenen Angaben in Syrien elf Jahre zur Schule (angefochtener Entscheid E. 5.1). Zur bisherigen Erwerbs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 9 tätigkeit in Syrien machte sie widersprüchliche Angaben: Anlässlich ihrer Erstbefragung durch das SEM sagte sie aus, keine Berufsausbildung und Berufserfahrungen zu haben (Akten MIDI 4C pag. 11, vgl. auch angefochte- ner Entscheid E. 5.1). Gegenüber der Sozialarbeiterin von … (Verfasserin des Übergabeberichts) hat sie erklärt, in Syrien eine sechsmonatige Ausbil- dung zur Coiffeuse gemacht und ungefähr ein Jahr auf dem Beruf gearbeitet zu haben (Übergabebericht Ziff. 10). In der Schweiz ging sie nie einer Er- werbstätigkeit nach (angefochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerde S. 10). Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Einreise bis Juli 2022 jeweils ein Kind betreut, das das 3. Altersjahr noch nicht erreicht hat (ange- fochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerde S. 10). Allerdings arbeitete der Be- schwerdeführer 1 bis Januar 2021 lediglich 20 %. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Kinderbetreuung von ihm unterstützt wurde. Ausserdem war der älteste Sohn ab 2014 schul- pflichtig und die Töchter besuchten ab 1. August 2019 resp. 1. Oktober 2019 je zweimal einen halben Tag die Spielgruppe, bevor sie im August 2020 bzw. 2022 eingeschult wurden (Akten SID 4A1 Beilage 16; Akten MIDI 4D pag. 53; Akten MIDI 4E pag. 34). Dennoch nahm die Beschwerdeführerin nicht an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration teil, obwohl sie nach eigenen Angaben beabsichtigt, nach Einschulung des jüngsten Kin- des, einer Erwerbstätigkeit (als Coiffeuse) nachzugehen (Übergabebericht Ziff. 12; Beschwerde S. 10). 3.3.3 Die Beschwerdeführenden wurden zunächst von der Asylsozialhilfe unterstützt. Danach hat sie der Sozialdienst Region … in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2021 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 84'817.75 (inkl. KVG-Prämien) unterstützt (Akten MIDI 4B pag. 189; Ak- ten SID 4A1 Beilage 22). Seither haben sie keine Leistungen der Sozialhilfe mehr bezogen. 3.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer 1 bis Januar 2021 nur mit einem tiefen Beschäftigungsgrad gearbeitet, ohne sich nachweislich um eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads zu bemühen (vgl. vorne E. 3.3.1). Obwohl mit der Ankunft der Ehefrau und des ältesten Sohnes im Februar 2015 und bald darauf mit der Geburt des zweiten Kindes im November 2015 der Geldbedarf der Familie zugenommen hatte, sah sich der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 10 führer 1 nicht veranlasst, eine Arbeitsstelle mit höherem Beschäftigungsgrad zu suchen; auch nicht nach der Geburt des dritten Kindes im September
- Erst im Januar 2021, rund ein halbes Jahr nach der Geburt des vierten Kindes hat der Beschwerdeführer 1 diesen Schritt unternommen. Die Be- schwerdeführerin 2 hat gar nie gearbeitet resp. hat sich trotz damaligem So- zialhilfebezug der Familie nicht um ihre berufliche Integration bemüht, ob- schon die Kinder teilweise fremdbetreut wurden resp. auch der bis Januar 2021 tiefprozentig arbeitenden Beschwerdeführer 1 Betreuungsaufgaben wahrnehmen konnte (vgl. vorne E. 3.3.2). Inzwischen ist das jüngste Kind 5-jährig, weshalb der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich zumutbar wäre, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (statt vieler BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 9.3.1; BVR 2020 S. 443 E. 5.2.2; VGE 2022/156 vom 19.11.2024 E. 5.5), was von ihr auch in Aussicht gestellt wurde (Beschwerde S. 10). Die Beschwerdeführenden konnten sich aber per 31. März 2021 von der Sozialhilfe ablösen (vgl. E. 3.3.3 hiervor), auch ohne dass die Beschwer- deführerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Da das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unterstützungspflicht von Art. 159 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – auf den jeweils anderen Ehepart- ner durchschlägt (BGer 2C_580/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; BVR 2023 S. 429 E. 3.2), kann der Beschwerdeführerin 2 seit der Ablösung von der So- zialhilfe kein Vorwurf mehr gemacht werden, keiner Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Mit Blick auf die Festanstellung, über die der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. April 2024 verfügt, hat sich seine berufliche Integration – entge- gen der Auffassung der SID (angefochtener Entscheid E. 3.2) – verbessert. 3.4 In Bezug auf die sprachliche Integration verlangt Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Es muss ein Sprachnachweis vorgelegt werden, der diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweis- verfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Art. 77d VZAE gibt kein konkretes Sprachniveau vor. Massstab bildet im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung mündliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A1 (Ziff. 3.3.1.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.3.2026]; Weisungen AIG; einsehbar unter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 11 <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). – Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 erstmals Ende 2018 an sprachlichen In- tegrationsmassnahmen teilgenommen haben. Sie haben einen Einstiegs- kurs und zwei Blockkurse (Sprachniveau A1) absolviert. Zudem hat der Be- schwerdeführer 1 einen weiteren Kurs (Sprachniveau A2) besucht (Akten SID 4A1 Beilage 2; vgl. auch Beschwerde S. 8 f. und 10). Die Beschwerde- führerin 2 besuchte nach eigenen Angaben manchmal … [gemeinnützige Veranstaltung zwecks Spracherwerb] (Übergabebericht Ziff. 8; Beschwerde S. 4). Sie haben sich damit relativ spät, erst nach sechs resp. drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz um ihre sprachliche Integration bemüht. Das er- staunt umso mehr, als insbesondere dem Beschwerdeführer 1 die Notwen- digkeit von (besseren) Deutschkenntnissen in Hinblick auf die berufliche In- tegration bewusst war (Beschwerde S. 9). Seit April 2022 können die Be- schwerdeführenden 1 und 2 das Sprachniveau A1 mündlich vorweisen (Ak- ten MIDI 4B pag. 197; Akten MIDI 4C pag. 93). Angesichts ihrer Aufenthalts- dauern stellen Deutschkenntnisse auf Anfängerstufe keine besonderen Inte- grationsleistungen dar. Weitere Bemühungen ihre Deutschkenntnisse zu verfestigen, sind nicht aktenkundig (Beschwerde S. 4). 3.5 Zur Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden sind nicht im Betreibungsregister ih- res Wohnortes verzeichnet (Akten MIDI 4B pag. 186 f.; Akten MIDI 4C pag. 91). Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht im Strafregister verzeichnet, was erwartet werden darf. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 drei- mal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wurde er wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Per- sonenwagen auf privatem Grund zu einer Busse von Fr. 40.-- bestraft (Akten MIDI 4B pag. 158 f.). Am 26. Januar 2022 wurde er mit Strafbefehl wegen wiederholter Tätlichkeiten an seinem ältesten Sohn zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Gemäss Strafbefehl hat er seinen damals 11-jährigen Sohn vermutlich am 16. Januar 2021 mit dem Hosengürtel auf den Arm ge- schlagen, die Folge waren Rötungen am Arm. Am 7. Juni 2021 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer 1 seinem Sohn mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Dem Sohn wurde schwindelig und er fiel zu Boden, woraufhin der Beschwerdeführer 1 ihn mit den Füssen in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 12 den Rücken trat. Der Sohn erlitt dabei Hautunterblutungen an der Wange rechts und hinter dem Ohr rechts, unterhalb des linken Auges und am Kinn links sowie im Rückenbereich (Akten MIDI 4B pag. 168 f.). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 27. März 2023 wegen Missachtens der Beschränkungen oder Auflagen im Fahrzeugausweis zu einer Busse von Fr. 530.-- verurteilt (Akten SID 4A pag. 24 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist der Beschwerdeführer 1 nicht nur mit der Tät- lichkeit gegenüber dem Sohn strafrechtlich in Erscheinung getreten (Be- schwerde S. 11). Es mag zwar sein, dass die Strafen im Bereich Widerhand- lung gegen ein gerichtliches Verbot und Missachtens der Beschränkungen oder Auflagen im Fahrzeugausweis angesichts (tiefer) Bussen eher gering- fügig sind und die Integration des Beschwerdeführers 1 nicht per se aussch- liessen (vgl. BGer 2C_884/2022 vom 16.1.2024 E. 5.4.1, 2C_834/2022 vom 1.6.2023 E. 4.2.2, 2C_145/2022 vom 6.4.2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Aller- dings kann beim Vorfall der wiederholten Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden (vgl. VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.6.2 [noch nicht rechtskräftig], 2013/231 vom 11.8.2014 E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]). Er hat seinen 11-jährigen Sohn wiederholt geschlagen, angeblich weil er überfordert war, die Nerven verloren und völlig überreagiert hatte (Beschwerde S. 10). Ob- wohl nicht angezweifelt wird, dass dem Beschwerdeführer 1 «das Wohl sei- ner Kinder sehr wichtig» ist (Beschwerde S. 11.), entsprechen solche Erzie- hungsmethoden offenbar seinem Erziehungsstil (bei Überforderung). Jeden- falls hat die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021 als Auskunftsperson ausgesagt, dass es «normal» sei, wenn der Be- schwerdeführer 1 den Sohn schlage. Das gehe «Richtung Erziehung» (An- zeigerapport vom 28.7.2021 S. 3, in Akten MIDI 4B pag. 150 ff.). Das wurde vom Beschwerdeführer 1 nicht abgestritten (angefochtener Entscheid E. 3.3; Beschwerde S. 11). Entgegen den Beschwerdeführenden kann der Um- stand, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Vorfall vom 7. Juni 2021 die Polizei verständigte, nicht positiv gewürdigt werden, ist dies doch vor allem darauf zurückzuführen, dass der Sohn aus der Wohnung rannte und vom Beschwerdeführer 1 nicht gefunden werden konnte (Beschwerde S. 11). Zu Recht hat die SID nicht positiv gewürdigt, dass die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde eine künftige Kindeswohlgefährdung als unwahrschein- lich erachtet hat (Beschwerde S. 11 mit Hinweis auf Akten SID 4A1 Bei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 13 lage 15 [richtig 14]). Allgemein erwartbares Verhalten fällt nicht positiv ins Gewicht. Nach dem Erwogenen hat die SID zu Recht in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer 1 sein Leben nach den hiesigen Wertvorstellungen ausrichtet. Jedenfalls entspricht sein Erziehungsstil nicht den schweizeri- schen Gepflogenheiten. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer 1 spricht insgesamt gegen eine gelungene Integra- tion, auch wenn es «bloss» zu drei Verurteilungen gekommen ist (vgl. VGE 2021/177 vom 21.8.2023 E. 7.3.2 [ähnliches Strafmass und Anzahl Verfehlungen]). Die SID durfte sie als negativen Integrationsindikator in die Gesamtbeurteilung einbeziehen (angefochtener Entscheid E. 3.3). 3.6 Die Beschwerdeführenden 3-5 sind in der Schweiz geboren und auf- gewachsen (vgl. vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 haben zunächst ab August resp. Oktober 2019 die Spielgruppe besucht. Inzwi- schen sind sie zehn- resp. achtjährig und besuchen die 4. resp. 2. Klasse (vgl. vorne E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer 5 ist fünfjährig und dürfte seit August 2024 den Kindergarten besuchen (vgl. vorne Bst. A). Sie sind noch nicht am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind sehr um die Integration ihrer Kinder bemüht und fördern diese. Die Kinder scheinen fliessend Deutsch zu sprechen und haben Freunde ge- funden, was Eltern von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie ehemalige Betreuungspersonen (Spielgruppe, Kindergarten) bestätigen (Akten SID 4A1 Beilagen 5, 6, 10 [richtig: 4, 5, 9], 7 und 8). Sie sind ihrem Alter entsprechend integriert. 3.7 Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Die Be- schwerdeführenden 1 und 2 halten sich inzwischen seit zwölf resp. neun Jah- ren als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Dennoch ist ihnen die Integration, angesichts ihrer Aufenthaltsdauer, nur bedingt gelungen. Der Beschwerdeführer arbeitete bis Januar 2021 mit tiefem Beschäftigungsgrad; dass er sich damals um eine Stelle mit höherem Beschäftigungsgrad bemüht hatte, bleibt eine reine Behauptung und findet in den Akten keine Stütze. Obwohl die Beschwerdeführerin 2 hauptsächlich die Kinderbetreuung über- nommen haben dürfte, hat auch sie sich zu wenig um ihre berufliche Integra- tion bemüht, zumal die Familie bis März 2021 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 84'817.75 bezogen hat (vgl. vorne E. 3.3.3). Zugute zu halten ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 14 Beschwerdeführer 1 allerdings, dass er seit dem 1. April 2024 über eine Festanstellung und damit über eine gesicherte Erwerbssituation verfügt (vgl. vorne E. 3.3.4). In sprachlicher Hinsicht erreichen die Beschwerdeführenden 1 und 2 lediglich das geforderte minimale Sprachniveau, was im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer nicht von einer besonders ausgeprägten Integration zeugt (vgl. vorne E. 3.4). In sozialer Hinsicht können sie keine vertieften Kon- takte zur einheimischen Bevölkerung dartun (vgl. vorne E. 3.2). Sodann fal- len die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 negativ ins Gewicht. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist zugute zu halten, dass sie nicht im Betreibungsregisterauszug verzeichnet sind (vgl. vorne E. 3.5). Demgegenüber sind die in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Be- schwerdeführenden 3-5 ihrem Alter entsprechend integriert: Sie sprechen Deutsch und haben Freundschaften in der Schule resp. im Kindergarten ge- schlossen (vgl. vorne E. 3.6). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerde- führenden, dass sie ihre Verwandten in Deutschland und der Türkei ohne Aufenthaltsbewilligung nicht besuchen können (Beschwerde S. 12), kann auf die Ausführungen der SID verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2.5). Vor Verwaltungsgericht belegen die Beschwerdeführenden zwar, dass sich ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 sowie ein weiterer Verwandter der Beschwerdeführenden in Deutschland aufhalten (BB 3 und 4 [act. 1C]). Sie äussern sich aber nicht dazu, weshalb die in Deutschland lebenden Verwandten sie nicht in der Schweiz besuchen und die Kontakte nicht auf diese Weise gepflegt werden können (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 2.5). Weiter hat die Beschwerdeführerin 2 bei der Arbeits- suche nicht mehr Nachteile als andere vorläufig aufgenommene Personen (Beschwerde S. 12); allfällige Stellenabsagen sind sodann nicht aktenkun- dig. Schliesslich sind die mit der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nach- teile für die Beschwerdeführenden 3-5 angesichts ihres Alters noch nicht in- tensiv genug. Der derzeitige Status hindert sie nicht daran, in der Schweiz ein soziales Leben zu haben, zur Schule zu gehen und ausserschulische Aktivitäten auszuüben. Angesichts ihres Alters (fünf-, acht- und zehnjährig) stellt die theoretisch angeführte Unmöglichkeit, mit ihrer Klasse ins Ausland zu gehen, keine konkrete Einschränkung ihres Rechts auf Achtung des Pri- vatlebens dar (BGE 150 I 93 E. 6.7.1 [Pra 113/2024 Nr. 64], 151 I 62 E. 5.8). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoss gegen das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 15 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vorliegen soll (Beschwerde S. 6). Die Abwägung der auf dem Spiel stehen- den öffentlichen und privaten Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV fällt daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Sofern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung überhaupt in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben eingreift, ist sie somit gerechtfertigt (vgl. vorne E. 2.4).
- 4.1 Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungs- voraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration an- hand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte- fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei- gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus- länderbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Här- tefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsglei- chen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 16 ten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 4.2 Die SID hat festgehalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht hätten, weshalb ihnen eine Reintegration im Heimatland ohne weiteres zugemutet werden könne. Da keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men zur Diskussion stehen, falle die Möglichkeit der Rückkehr nach Syrien ohnehin nicht stark ins Gewicht (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 5.1). Der Beschwerdeführer 1 habe sich trotz langer Aufenthaltsdauer weder beruflich-wirtschaftlich noch sozial resp. sprachlich erfolgreich integrieren können. Sein strafbares Verhalten zeuge zusätzlich von fehlender Akzep- tanz der hiesigen Normen und Wertvorstellungen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Auch bei der Beschwerdeführerin 2 kam sie zum Schluss, dass sie ihr Erwerbspotenzial nicht hinreichend ausgeschöpft habe und der Umfang ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse die Erteilung einer Härtefallbe- willigung nicht rechtfertigen könne (angefochtener Entscheid E. 5.2). Die Vorinstanz kam somit sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 zum Schluss, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von aus- ländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt seien (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 5.2). Schliesslich rechtfertige auch die Situation der Beschwerdeführenden 3-5 ebenfalls keinen schwerwiegenden Härtefall, hindere sie ihr derzeitiger Sta- tus nicht daran, in der Schweiz ein soziales Leben zu führen, zur Schule zu gehen und ausserschulische Aktivitäten auszuüben (angefochtener Ent- scheid E. 6.2). 4.3 Abgesehen davon, dass sich die berufliche Integration des Be- schwerdeführers 1 verbessert hat (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.4), ist den Aus- führungen der Vorinstanz bezüglich des Beschwerdeführers 1 zuzustimmen. So liegen besondere Integrationsleistungen weder in sozialer (vgl. vorne E. 3.2) noch in sprachlicher Hinsicht vor (vgl. vorne E. 3.4). Auch durfte die Vorinstanz in Frage stellen, ob der Beschwerdeführer 1 sein Leben nach hie- sigen Wertvorstellungen ausrichtet (vgl. vorne E. 3.5). Die Ausführungen hin- sichtlich der Beschwerdeführenden 2-5 sind ebenfalls nicht zu beanstanden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 17 (vgl. vorne E. 3.6 f.). Die Beschwerdeführenden setzen den überzeugenden Erwägungen der SID denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Insbeson- dere ist weder erkennbar noch von den Beschwerdeführenden dargelegt, in- wiefern die SID die Situation der einzelnen Mitglieder der Familie «isoliert» betrachtet haben soll (Beschwerde S. 7 f.). Die SID hat das Vorliegen eines Härtefalls für alle Familienmitglieder verneint (angefochtener Entscheid E. 4.2, 5.2 und 6.2). Inwiefern die SID in diesem Zusammenhang in Willkür verfallen sein und den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt ha- ben soll (Beschwerde S. 6), ist nicht dargetan. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Überprüfung der Verweigerung einer er- messensweisen Bewilligung ihres Aufenthalts als rechtsfehlerhaft erschei- nen liesse.
- Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhält- nismässig. Sie verstösst auch nicht gegen das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK (vgl. vorne E. 3.7 und E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die bundesrechtlich verfügten Wegweisungen mit der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme bleiben vom vorliegen- den Urteil unberührt. Eine Ausreisefrist steht daher nicht zur Diskussion (vgl. vorne E. 2.1).
- 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben indes um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C; Beschwerde S. 13 f.). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 18 verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regularisierung der vor- läufigen Aufnahme. Da der Beschwerdeführer 1 seit mehr als zwölf Jahren und die Beschwerdeführerin 2 seit neun Jahren vorläufig aufgenommen sind und die Beschwerdeführenden 3-5 hier geboren sind (vgl. vorne E. 2.1), kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als geradezu aussichtslos be- zeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. 6.4 Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde- führenden. 6.4.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not- wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel- lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
- Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewäh- ren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbe- darf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 19 zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 6.4.2 Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % er- weiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 4'810.-- auszugehen (Grundbetrag für Ehegatten Fr. 1'700.-- zzgl. Unterhalt zwei Kinder bis zu 10 Jahren je Fr. 400.-- und Unterhalt zwei Kinder über 10 Jahre je Fr. 600.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsge- richtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Damit sind auch die un- belegten Ausgaben für Versicherungen/Kommunikation in der Höhe von Fr. 100.-- bereits abgegolten und können nicht zusätzlich berücksichtig wer- den (vgl. Beschwerde S. 13; KS 1 Bst. C Ziff. 1). Hinzuzurechnen sind Fr. 444.70 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (abzgl. Prämi- enverbilligung; BB 6 und 7 [act. 1C]), die Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 1'490.-- (BB 5 [act. 1C]) und die bezahlte Quellensteuer ausmachend Fr. 39.-- (BB 2 [act. 1C]). Demgegenüber können die Prämien für die nicht obligatorische Zusatzversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) nicht berücksichtigt werden (KS 1 Bst. C Ziff. 2a i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/3 mit Hinweis auf BGE 134 III 323 ff.). Belege zum Arbeitsweg oder zur auswärtigen Verpfle- gung des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführenden keine ein- gereicht. Zu seinen Gunsten werden Fr. 220.-- als Berufsauslagen für aus- wärtige Verpflegung berücksichtigt (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/4b). Fahrkosten zum Arbeitsort werden keine berücksichtigt; der Beschwerdeführer 1 wohnt in Gehdistanz zur Arbeitgeberin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 20 Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zu- sammen: Grundbetrag Fr.3'700.00 Zuschlag von 30 % Fr.1'110.00 Krankenkassenprämie abzgl. PV Fr. 444.70 Wohnkosten Fr.1'490.00 auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Quellensteuer Fr. 39.00 ---------------- prozessualer Zwangsbedarf Fr.7'003.70 6.4.3 Der Beschwerdeführer 1 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'369.40 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 920.--, abzgl. Spesen von Fr. 378.--; BB 2 [act. 1C]; vgl. vorne E. 3.3.1). Nennenswertes Vermögen liegt offenbar nicht vor, haben die Beschwerde- führenden bis Ende März 2021 Sozialhilfe in Anspruch genommen (Akten MIDI 4B pag. 181). Wird diesen Einkünften der anrechenbare prozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt, resultiert ein Manko von Fr. 1'634.30. Die Prozessbedürftigkeit ist demnach gegeben. 6.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.6 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
- Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 7) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'734.70 zuzüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 21 lich Fr. 64.20 Auslagen und Fr. 226.70 MWSt (8,1 % von Fr. 2'798.90), ins- gesamt Fr. 3'025.60, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). 6.7 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9.7667 Stunden ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 1'953.35 festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 64.20 und Fr. 163.40 MWSt (8.1 % von Fr. 2'017.55), womit sich die Ent- schädigung insgesamt auf Fr. 2'180.95 beläuft. 6.8 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 22
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde- führenden Rechtsanwältin F.________, als amtliche Anwältin beigeord- net. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'025.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin F.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'180.95 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.152U MAM/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Spiess
1. A.________
2. B.________
3. C.________
4. D.________
5. E.________ Beschwerdeführende 3-5 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwer- deführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2024; 2023.SIDGS.184)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1974) ist Staatsangehöriger von Syrien. Er reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Mi- gration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Ge- such am 3. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seine ebenfalls aus Syrien stammende Ehefrau B.________ (Jg. 1989) folgte ihm mit dem gemeinsamen Sohn G.________ (Jg. 2009) im Februar 2015 in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylge- such für sich und den gemeinsamen Sohn. Im November 2015 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Am 24. März 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche von B.________ und der beiden Kinder ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die da- nach in der Schweiz geborenen Kinder D.________ (Jg. 2017) und E.________ (Jg. 2020) verfügen ebenfalls über den Status der vorläufigen Aufnahme. Am 2. Juli 2022 ersuchten A.________ und B.________ für sich und ihre vier Kinder beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migra- tionsdienst (MIDI) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ei- nen Härtefall. Das ABEV hiess das Gesuch von G.________ gut und unter- breitete es dem SEM zur Zustimmung. Er verfügt inzwischen über eine Auf- enthaltsbewilligung. Die Gesuche für A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ wies das ABEV am 17. Januar 2023 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ sowie ihre Kinder C.________, D.________ und E.________ am 17. Februar 2023 Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 3 schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2024 ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ und ihre Kinder C.________, D.________ und E.________ am 27. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihnen sei unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 4 2. Strittig ist die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führenden. 2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um vorläufig Aufge- nommene. Sie sind seit Dezember 2013 (Beschwerdeführer 1), seit März 2017 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bzw. seit der Geburt im September 2017 (Beschwerdeführerin 4) bzw. Juli 2020 (Beschwerdeführer 5) vorläufig aufgenommen (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 4B pag. 28 ff.; Akten MIDI 4C pag. 44 ff.; Akten MIDI 4E pag. 3; Akten MIDI 4F pag. 3). Die vorläufige Auf- nahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollzieh- baren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 151 I 62 E. 6.1, 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz verlassen müssen. 2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich – wie die Beschwerdeführenden – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ver- tieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine ei- genständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilli- gung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaf- fen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 5 weisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Auf- enthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 84 AIG N. 18; vgl. VGE 2024/179 vom 15.4.2025 E. 2.2, 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Normen des AIG vermitteln den Beschwerdeführen- den somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.3 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den recht- mässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regula- risieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erst- malige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwä- gung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2). 2.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2.1). Sein Aufenthalt übersteigt damit den vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von zehn Jahren (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Aufenthalte der Beschwerdeführenden 2-5 über- steigen diesen Richtwert noch nicht; sie halten sich seit neun Jahren (Be- schwerdeführerinnen 2 und 3) oder weniger (Beschwerdeführer 4 und 5) als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.1). Die Be- schwerdeführenden machen indes geltend, ihre besondere aufenthaltsrecht- liche Situation bringe rechtliche oder faktische Nachteile mit sich, die ihr Pri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 6 vatleben beeinträchtigen würden. So bliebe es ihnen verwehrt, ihre Ver- wandten in der Türkei und in Deutschland zu besuchen. Zudem werde die Beschwerdeführerin 2 bei der Arbeitssuche mit erheblichen Nachteilen kon- frontiert sein (Beschwerde S. 12). Es muss nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die geltend gemachten Nachteile angesichts der länger andauern- den Anwesenheit in der Schweiz derart gravierend sind, dass sie in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen, wenn sich dieser Eingriff in Würdigung der Gesamtumstände ohnehin recht- fertigen lässt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies ist nachfolgend zu prüfen (vgl. hinten E. 3). 2.5 Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die sachver- haltlichen Feststellungen der SID zu überprüfen, auch wenn diese das An- wesenheitsrecht der Beschwerdeführenden 2-5 nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mangels Vorlie- gens eines Härtefalls verweigert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 3. 3.1 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer 1 ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über dreizehn Jahre in der Schweiz auf, davon rund zwölf Jahre als vorläufig Aufgenommener. Die Be- schwerdeführerin 2, die im Alter von fast 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf, davon neun Jahre als vorläufig Aufgenommene. Sie sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Der älteste Sohn ist mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde S. 5). 3.2 Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer- deführerin 2 ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Verwandten, diese leben zum Teil im angrenzenden Ausland (vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 3.7). Sie haben auch keine engen sozialen Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung dargetan, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde: Die Beschwerdeführenden heben den Kontakt zu H.________ und I.________ hervor. Diese Kontakte gehen zwar über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 7 anderen oberflächlichen Kontakte zu Eltern von Mitschülerinnen und Mit- schülern, (ehemaligen) Betreuungspersonen der Kinder und Nachbarn hin- aus (Akten MIDI 4B pag. 199; Akten SID 4A1 Beilagen 3, 4, 5, 6 [richtig 10, 3, 4, 5], 7, 8, 10 und 13 [richtig 9 und 11]). Die Umstände, dass I.________ den Töchtern die ersten Ohrlöcher gestochen hat und die Familie bei H.________ jährlich bei der Entlaubung der Traubenzone vorbeigeht, um «Weintraubenblätter» für die Zubereitung orientalischer Speisen abzuholen, und dass H.________ dem Beschwerdeführer 2021 bei der Erledigung von Formalitäten unterstützt hat, vermögen aber noch keine engen sozialen Be- ziehungen zur einheimischen Bevölkerung zu begründen (Akten MIDI 4B pag. 200 f.; Akten SID 4A1 Beilage 9 [richtig 12]). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wonach sich die Kontakte mit Eltern von Mitschülerinnen und Mit- schülern der Kinder oder (ehemaligen) Betreuungspersonen vor allem auf die Beschwerdeführerin 2 beschränken und zu wenig intensiv seien, können nicht beanstandet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 und 5.1). Diese Kontakte entstanden erst mit der Einschulung der Kinder. Sie finden auch bloss auf dem Schulweg oder anlässlich von Schulveranstaltungen (El- ternabend, Informationsanlass Elternrat usw.) statt (Akten SID 4A1 Beila- gen 4, 5, 6, [richtig 3, 4, 5], 7, 8 und 10 [richtig 9]). In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (Beschwerde S. 6), handelt es sich doch bei der Würdigung der beigebrachten Referenz- schreiben um eine Frage der materiellen Beurteilung. Dass der Beschwer- deführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ein «tragfähiges soziales Bezie- hungsnetz» aufgebaut haben (Beschwerde S. 11), ist somit nicht erstellt. Es liegt weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor. 3.3 Zur beruflichen Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Bericht von … über die Übertragung der Zuständigkeit für persönliche und wirtschaft- liche Hilfe an den Sozialdienst vom 24.4.2019 Ziff. 10, in Akten SID 4A1 Bei- lage 17 [nachfolgend: Übergabebericht]). Wie von der SID zutreffend erwo- gen, hat der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2013 verschiedene Anstellungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 8 ausgeübt. Zunächst arbeitete er als Pizza-Kurier, sodann als Aushilfe Küche und Service ab April 2014 bei der … (10-15 h pro Woche) und ab Januar 2016 (zusätzlich) bei der … (7-8h pro Woche), jeweils unbefristet und im Stundenlohn (Akten MIDI 4B pag. 21 ff., 42 ff., 69 ff., 105 f.). Ab April 2017 war er mit Unterbrüchen als Gerüstbaumitarbeiter mit einem Beschäftigungs- grad von 20 % und einem Bruttolohn zwischen Fr. 840.-- und Fr. 909.75 un- befristet angestellt (Akten MIDI 4B pag. 116 ff., 127 f., 138 ff.; vgl. auch an- gefochtener Entscheid E. 3.2). Gemäss dem Übergabebericht (Ziff. 11) hat er an keinen Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration teilge- nommen. Gegenteiliges ist nicht aktenkundig und kann, entgegen den Be- schwerdeführenden (Beschwerde S. 10), auch nicht der Notiz in demselben Bericht (Ziff. 11) entnommen werden. Vielmehr wurde er offensichtlich von der zuständigen Sozialarbeiterin aufgefordert, sich beruflich (mehr) zu inte- grieren. So ist dem Übergabebericht (Ziff. 12) zu entnehmen, dass im De- zember 2018 mit dem Beschwerdeführer 1 besprochen wurde, evtl. mit Hilfe einer Institution für Arbeitsintegration eine Teilzeitarbeit bzw. ein Praktikum zu suchen. Er habe aber allein Suchen wollen und habe eine Teilzeitstelle gefunden. Der Aufforderung, einen Lebenslauf einzureichen, ist er offenbar nicht nachgekommen (Übergabebericht Ziff. 12). Vom 11. Januar bis 19. Fe- bruar, vom 1. März bis 17. Dezember 2021 sowie vom 10. Januar 2022 bis
31. Januar 2024 arbeitete der Beschwerdeführer Vollzeit als Gerüstbaumit- arbeiter (temporär im Stundenlohn; Akten MID 4B pag. 148 f., 155 ff., 161 ff., 192 ff.), wobei er infolge eines Arbeitsunfalls vom 31. August bis 7. Septem- ber 2023 und vom 9. November 2023 bis 31. Januar 2024 100 % krankge- schrieben war (Akten SID 4A1 Beilagen 19-21). Er erhielt zunächst vom
9. November 2023 bis 31. Januar 2024 Krankentaggeld (Akten SID 4A1 Bei- lage 21); im Februar/März 2024 war er nach eigenen Angaben beim RAV angemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Seit 1. April 2024 hat er eine Fest- anstellung (Vollzeit; anders angefochtener Entscheid E. 3.2) als Gerüstbau- mitarbeiter und erzielt einen Nettolohn von Fr. 5'369.40 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 920.--, abzüglich Spesen von Fr. 378.--; Schlussbemerkungen vom 27.3.2024 S. 2, in Akten SID pag. 36 ff; Akten SID 4A1 Beilage 23; Beschwerdebeilage [BB] 2 [act. 1C]). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ging nach eigenen Angaben in Syrien elf Jahre zur Schule (angefochtener Entscheid E. 5.1). Zur bisherigen Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 9 tätigkeit in Syrien machte sie widersprüchliche Angaben: Anlässlich ihrer Erstbefragung durch das SEM sagte sie aus, keine Berufsausbildung und Berufserfahrungen zu haben (Akten MIDI 4C pag. 11, vgl. auch angefochte- ner Entscheid E. 5.1). Gegenüber der Sozialarbeiterin von … (Verfasserin des Übergabeberichts) hat sie erklärt, in Syrien eine sechsmonatige Ausbil- dung zur Coiffeuse gemacht und ungefähr ein Jahr auf dem Beruf gearbeitet zu haben (Übergabebericht Ziff. 10). In der Schweiz ging sie nie einer Er- werbstätigkeit nach (angefochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerde S. 10). Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Einreise bis Juli 2022 jeweils ein Kind betreut, das das 3. Altersjahr noch nicht erreicht hat (ange- fochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerde S. 10). Allerdings arbeitete der Be- schwerdeführer 1 bis Januar 2021 lediglich 20 %. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Kinderbetreuung von ihm unterstützt wurde. Ausserdem war der älteste Sohn ab 2014 schul- pflichtig und die Töchter besuchten ab 1. August 2019 resp. 1. Oktober 2019 je zweimal einen halben Tag die Spielgruppe, bevor sie im August 2020 bzw. 2022 eingeschult wurden (Akten SID 4A1 Beilage 16; Akten MIDI 4D pag. 53; Akten MIDI 4E pag. 34). Dennoch nahm die Beschwerdeführerin nicht an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration teil, obwohl sie nach eigenen Angaben beabsichtigt, nach Einschulung des jüngsten Kin- des, einer Erwerbstätigkeit (als Coiffeuse) nachzugehen (Übergabebericht Ziff. 12; Beschwerde S. 10). 3.3.3 Die Beschwerdeführenden wurden zunächst von der Asylsozialhilfe unterstützt. Danach hat sie der Sozialdienst Region … in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2021 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 84'817.75 (inkl. KVG-Prämien) unterstützt (Akten MIDI 4B pag. 189; Ak- ten SID 4A1 Beilage 22). Seither haben sie keine Leistungen der Sozialhilfe mehr bezogen. 3.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer 1 bis Januar 2021 nur mit einem tiefen Beschäftigungsgrad gearbeitet, ohne sich nachweislich um eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads zu bemühen (vgl. vorne E. 3.3.1). Obwohl mit der Ankunft der Ehefrau und des ältesten Sohnes im Februar 2015 und bald darauf mit der Geburt des zweiten Kindes im November 2015 der Geldbedarf der Familie zugenommen hatte, sah sich der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 10 führer 1 nicht veranlasst, eine Arbeitsstelle mit höherem Beschäftigungsgrad zu suchen; auch nicht nach der Geburt des dritten Kindes im September
2017. Erst im Januar 2021, rund ein halbes Jahr nach der Geburt des vierten Kindes hat der Beschwerdeführer 1 diesen Schritt unternommen. Die Be- schwerdeführerin 2 hat gar nie gearbeitet resp. hat sich trotz damaligem So- zialhilfebezug der Familie nicht um ihre berufliche Integration bemüht, ob- schon die Kinder teilweise fremdbetreut wurden resp. auch der bis Januar 2021 tiefprozentig arbeitenden Beschwerdeführer 1 Betreuungsaufgaben wahrnehmen konnte (vgl. vorne E. 3.3.2). Inzwischen ist das jüngste Kind 5-jährig, weshalb der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich zumutbar wäre, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (statt vieler BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 9.3.1; BVR 2020 S. 443 E. 5.2.2; VGE 2022/156 vom 19.11.2024 E. 5.5), was von ihr auch in Aussicht gestellt wurde (Beschwerde S. 10). Die Beschwerdeführenden konnten sich aber per 31. März 2021 von der Sozialhilfe ablösen (vgl. E. 3.3.3 hiervor), auch ohne dass die Beschwer- deführerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Da das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unterstützungspflicht von Art. 159 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – auf den jeweils anderen Ehepart- ner durchschlägt (BGer 2C_580/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; BVR 2023 S. 429 E. 3.2), kann der Beschwerdeführerin 2 seit der Ablösung von der So- zialhilfe kein Vorwurf mehr gemacht werden, keiner Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Mit Blick auf die Festanstellung, über die der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. April 2024 verfügt, hat sich seine berufliche Integration – entge- gen der Auffassung der SID (angefochtener Entscheid E. 3.2) – verbessert. 3.4 In Bezug auf die sprachliche Integration verlangt Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Es muss ein Sprachnachweis vorgelegt werden, der diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweis- verfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Art. 77d VZAE gibt kein konkretes Sprachniveau vor. Massstab bildet im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung mündliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A1 (Ziff. 3.3.1.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.3.2026]; Weisungen AIG; einsehbar unter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 11 , Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). – Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 erstmals Ende 2018 an sprachlichen In- tegrationsmassnahmen teilgenommen haben. Sie haben einen Einstiegs- kurs und zwei Blockkurse (Sprachniveau A1) absolviert. Zudem hat der Be- schwerdeführer 1 einen weiteren Kurs (Sprachniveau A2) besucht (Akten SID 4A1 Beilage 2; vgl. auch Beschwerde S. 8 f. und 10). Die Beschwerde- führerin 2 besuchte nach eigenen Angaben manchmal … [gemeinnützige Veranstaltung zwecks Spracherwerb] (Übergabebericht Ziff. 8; Beschwerde S. 4). Sie haben sich damit relativ spät, erst nach sechs resp. drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz um ihre sprachliche Integration bemüht. Das er- staunt umso mehr, als insbesondere dem Beschwerdeführer 1 die Notwen- digkeit von (besseren) Deutschkenntnissen in Hinblick auf die berufliche In- tegration bewusst war (Beschwerde S. 9). Seit April 2022 können die Be- schwerdeführenden 1 und 2 das Sprachniveau A1 mündlich vorweisen (Ak- ten MIDI 4B pag. 197; Akten MIDI 4C pag. 93). Angesichts ihrer Aufenthalts- dauern stellen Deutschkenntnisse auf Anfängerstufe keine besonderen Inte- grationsleistungen dar. Weitere Bemühungen ihre Deutschkenntnisse zu verfestigen, sind nicht aktenkundig (Beschwerde S. 4). 3.5 Zur Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden sind nicht im Betreibungsregister ih- res Wohnortes verzeichnet (Akten MIDI 4B pag. 186 f.; Akten MIDI 4C pag. 91). Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht im Strafregister verzeichnet, was erwartet werden darf. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 drei- mal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wurde er wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Per- sonenwagen auf privatem Grund zu einer Busse von Fr. 40.-- bestraft (Akten MIDI 4B pag. 158 f.). Am 26. Januar 2022 wurde er mit Strafbefehl wegen wiederholter Tätlichkeiten an seinem ältesten Sohn zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Gemäss Strafbefehl hat er seinen damals 11-jährigen Sohn vermutlich am 16. Januar 2021 mit dem Hosengürtel auf den Arm ge- schlagen, die Folge waren Rötungen am Arm. Am 7. Juni 2021 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer 1 seinem Sohn mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Dem Sohn wurde schwindelig und er fiel zu Boden, woraufhin der Beschwerdeführer 1 ihn mit den Füssen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 12 den Rücken trat. Der Sohn erlitt dabei Hautunterblutungen an der Wange rechts und hinter dem Ohr rechts, unterhalb des linken Auges und am Kinn links sowie im Rückenbereich (Akten MIDI 4B pag. 168 f.). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 27. März 2023 wegen Missachtens der Beschränkungen oder Auflagen im Fahrzeugausweis zu einer Busse von Fr. 530.-- verurteilt (Akten SID 4A pag. 24 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist der Beschwerdeführer 1 nicht nur mit der Tät- lichkeit gegenüber dem Sohn strafrechtlich in Erscheinung getreten (Be- schwerde S. 11). Es mag zwar sein, dass die Strafen im Bereich Widerhand- lung gegen ein gerichtliches Verbot und Missachtens der Beschränkungen oder Auflagen im Fahrzeugausweis angesichts (tiefer) Bussen eher gering- fügig sind und die Integration des Beschwerdeführers 1 nicht per se aussch- liessen (vgl. BGer 2C_884/2022 vom 16.1.2024 E. 5.4.1, 2C_834/2022 vom 1.6.2023 E. 4.2.2, 2C_145/2022 vom 6.4.2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Aller- dings kann beim Vorfall der wiederholten Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden (vgl. VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.6.2 [noch nicht rechtskräftig], 2013/231 vom 11.8.2014 E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]). Er hat seinen 11-jährigen Sohn wiederholt geschlagen, angeblich weil er überfordert war, die Nerven verloren und völlig überreagiert hatte (Beschwerde S. 10). Ob- wohl nicht angezweifelt wird, dass dem Beschwerdeführer 1 «das Wohl sei- ner Kinder sehr wichtig» ist (Beschwerde S. 11.), entsprechen solche Erzie- hungsmethoden offenbar seinem Erziehungsstil (bei Überforderung). Jeden- falls hat die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2021 als Auskunftsperson ausgesagt, dass es «normal» sei, wenn der Be- schwerdeführer 1 den Sohn schlage. Das gehe «Richtung Erziehung» (An- zeigerapport vom 28.7.2021 S. 3, in Akten MIDI 4B pag. 150 ff.). Das wurde vom Beschwerdeführer 1 nicht abgestritten (angefochtener Entscheid E. 3.3; Beschwerde S. 11). Entgegen den Beschwerdeführenden kann der Um- stand, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Vorfall vom 7. Juni 2021 die Polizei verständigte, nicht positiv gewürdigt werden, ist dies doch vor allem darauf zurückzuführen, dass der Sohn aus der Wohnung rannte und vom Beschwerdeführer 1 nicht gefunden werden konnte (Beschwerde S. 11). Zu Recht hat die SID nicht positiv gewürdigt, dass die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde eine künftige Kindeswohlgefährdung als unwahrschein- lich erachtet hat (Beschwerde S. 11 mit Hinweis auf Akten SID 4A1 Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 13 lage 15 [richtig 14]). Allgemein erwartbares Verhalten fällt nicht positiv ins Gewicht. Nach dem Erwogenen hat die SID zu Recht in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer 1 sein Leben nach den hiesigen Wertvorstellungen ausrichtet. Jedenfalls entspricht sein Erziehungsstil nicht den schweizeri- schen Gepflogenheiten. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer 1 spricht insgesamt gegen eine gelungene Integra- tion, auch wenn es «bloss» zu drei Verurteilungen gekommen ist (vgl. VGE 2021/177 vom 21.8.2023 E. 7.3.2 [ähnliches Strafmass und Anzahl Verfehlungen]). Die SID durfte sie als negativen Integrationsindikator in die Gesamtbeurteilung einbeziehen (angefochtener Entscheid E. 3.3). 3.6 Die Beschwerdeführenden 3-5 sind in der Schweiz geboren und auf- gewachsen (vgl. vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 haben zunächst ab August resp. Oktober 2019 die Spielgruppe besucht. Inzwi- schen sind sie zehn- resp. achtjährig und besuchen die 4. resp. 2. Klasse (vgl. vorne E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer 5 ist fünfjährig und dürfte seit August 2024 den Kindergarten besuchen (vgl. vorne Bst. A). Sie sind noch nicht am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind sehr um die Integration ihrer Kinder bemüht und fördern diese. Die Kinder scheinen fliessend Deutsch zu sprechen und haben Freunde ge- funden, was Eltern von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie ehemalige Betreuungspersonen (Spielgruppe, Kindergarten) bestätigen (Akten SID 4A1 Beilagen 5, 6, 10 [richtig: 4, 5, 9], 7 und 8). Sie sind ihrem Alter entsprechend integriert. 3.7 Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Die Be- schwerdeführenden 1 und 2 halten sich inzwischen seit zwölf resp. neun Jah- ren als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Dennoch ist ihnen die Integration, angesichts ihrer Aufenthaltsdauer, nur bedingt gelungen. Der Beschwerdeführer arbeitete bis Januar 2021 mit tiefem Beschäftigungsgrad; dass er sich damals um eine Stelle mit höherem Beschäftigungsgrad bemüht hatte, bleibt eine reine Behauptung und findet in den Akten keine Stütze. Obwohl die Beschwerdeführerin 2 hauptsächlich die Kinderbetreuung über- nommen haben dürfte, hat auch sie sich zu wenig um ihre berufliche Integra- tion bemüht, zumal die Familie bis März 2021 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 84'817.75 bezogen hat (vgl. vorne E. 3.3.3). Zugute zu halten ist dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 14 Beschwerdeführer 1 allerdings, dass er seit dem 1. April 2024 über eine Festanstellung und damit über eine gesicherte Erwerbssituation verfügt (vgl. vorne E. 3.3.4). In sprachlicher Hinsicht erreichen die Beschwerdeführenden 1 und 2 lediglich das geforderte minimale Sprachniveau, was im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer nicht von einer besonders ausgeprägten Integration zeugt (vgl. vorne E. 3.4). In sozialer Hinsicht können sie keine vertieften Kon- takte zur einheimischen Bevölkerung dartun (vgl. vorne E. 3.2). Sodann fal- len die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 negativ ins Gewicht. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist zugute zu halten, dass sie nicht im Betreibungsregisterauszug verzeichnet sind (vgl. vorne E. 3.5). Demgegenüber sind die in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Be- schwerdeführenden 3-5 ihrem Alter entsprechend integriert: Sie sprechen Deutsch und haben Freundschaften in der Schule resp. im Kindergarten ge- schlossen (vgl. vorne E. 3.6). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerde- führenden, dass sie ihre Verwandten in Deutschland und der Türkei ohne Aufenthaltsbewilligung nicht besuchen können (Beschwerde S. 12), kann auf die Ausführungen der SID verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2.5). Vor Verwaltungsgericht belegen die Beschwerdeführenden zwar, dass sich ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 sowie ein weiterer Verwandter der Beschwerdeführenden in Deutschland aufhalten (BB 3 und 4 [act. 1C]). Sie äussern sich aber nicht dazu, weshalb die in Deutschland lebenden Verwandten sie nicht in der Schweiz besuchen und die Kontakte nicht auf diese Weise gepflegt werden können (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 2.5). Weiter hat die Beschwerdeführerin 2 bei der Arbeits- suche nicht mehr Nachteile als andere vorläufig aufgenommene Personen (Beschwerde S. 12); allfällige Stellenabsagen sind sodann nicht aktenkun- dig. Schliesslich sind die mit der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nach- teile für die Beschwerdeführenden 3-5 angesichts ihres Alters noch nicht in- tensiv genug. Der derzeitige Status hindert sie nicht daran, in der Schweiz ein soziales Leben zu haben, zur Schule zu gehen und ausserschulische Aktivitäten auszuüben. Angesichts ihres Alters (fünf-, acht- und zehnjährig) stellt die theoretisch angeführte Unmöglichkeit, mit ihrer Klasse ins Ausland zu gehen, keine konkrete Einschränkung ihres Rechts auf Achtung des Pri- vatlebens dar (BGE 150 I 93 E. 6.7.1 [Pra 113/2024 Nr. 64], 151 I 62 E. 5.8). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoss gegen das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 15 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vorliegen soll (Beschwerde S. 6). Die Abwägung der auf dem Spiel stehen- den öffentlichen und privaten Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV fällt daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Sofern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung überhaupt in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben eingreift, ist sie somit gerechtfertigt (vgl. vorne E. 2.4). 4. 4.1 Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungs- voraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration an- hand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte- fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei- gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus- länderbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Här- tefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsglei- chen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 16 ten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 4.2 Die SID hat festgehalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht hätten, weshalb ihnen eine Reintegration im Heimatland ohne weiteres zugemutet werden könne. Da keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men zur Diskussion stehen, falle die Möglichkeit der Rückkehr nach Syrien ohnehin nicht stark ins Gewicht (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 5.1). Der Beschwerdeführer 1 habe sich trotz langer Aufenthaltsdauer weder beruflich-wirtschaftlich noch sozial resp. sprachlich erfolgreich integrieren können. Sein strafbares Verhalten zeuge zusätzlich von fehlender Akzep- tanz der hiesigen Normen und Wertvorstellungen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Auch bei der Beschwerdeführerin 2 kam sie zum Schluss, dass sie ihr Erwerbspotenzial nicht hinreichend ausgeschöpft habe und der Umfang ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse die Erteilung einer Härtefallbe- willigung nicht rechtfertigen könne (angefochtener Entscheid E. 5.2). Die Vorinstanz kam somit sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 zum Schluss, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von aus- ländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt seien (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 5.2). Schliesslich rechtfertige auch die Situation der Beschwerdeführenden 3-5 ebenfalls keinen schwerwiegenden Härtefall, hindere sie ihr derzeitiger Sta- tus nicht daran, in der Schweiz ein soziales Leben zu führen, zur Schule zu gehen und ausserschulische Aktivitäten auszuüben (angefochtener Ent- scheid E. 6.2). 4.3 Abgesehen davon, dass sich die berufliche Integration des Be- schwerdeführers 1 verbessert hat (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.4), ist den Aus- führungen der Vorinstanz bezüglich des Beschwerdeführers 1 zuzustimmen. So liegen besondere Integrationsleistungen weder in sozialer (vgl. vorne E. 3.2) noch in sprachlicher Hinsicht vor (vgl. vorne E. 3.4). Auch durfte die Vorinstanz in Frage stellen, ob der Beschwerdeführer 1 sein Leben nach hie- sigen Wertvorstellungen ausrichtet (vgl. vorne E. 3.5). Die Ausführungen hin- sichtlich der Beschwerdeführenden 2-5 sind ebenfalls nicht zu beanstanden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 17 (vgl. vorne E. 3.6 f.). Die Beschwerdeführenden setzen den überzeugenden Erwägungen der SID denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Insbeson- dere ist weder erkennbar noch von den Beschwerdeführenden dargelegt, in- wiefern die SID die Situation der einzelnen Mitglieder der Familie «isoliert» betrachtet haben soll (Beschwerde S. 7 f.). Die SID hat das Vorliegen eines Härtefalls für alle Familienmitglieder verneint (angefochtener Entscheid E. 4.2, 5.2 und 6.2). Inwiefern die SID in diesem Zusammenhang in Willkür verfallen sein und den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt ha- ben soll (Beschwerde S. 6), ist nicht dargetan. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Überprüfung der Verweigerung einer er- messensweisen Bewilligung ihres Aufenthalts als rechtsfehlerhaft erschei- nen liesse. 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhält- nismässig. Sie verstösst auch nicht gegen das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK (vgl. vorne E. 3.7 und E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die bundesrechtlich verfügten Wegweisungen mit der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme bleiben vom vorliegen- den Urteil unberührt. Eine Ausreisefrist steht daher nicht zur Diskussion (vgl. vorne E. 2.1). 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben indes um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C; Beschwerde S. 13 f.). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 18 verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regularisierung der vor- läufigen Aufnahme. Da der Beschwerdeführer 1 seit mehr als zwölf Jahren und die Beschwerdeführerin 2 seit neun Jahren vorläufig aufgenommen sind und die Beschwerdeführenden 3-5 hier geboren sind (vgl. vorne E. 2.1), kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als geradezu aussichtslos be- zeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. 6.4 Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde- führenden. 6.4.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not- wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel- lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: , Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewäh- ren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbe- darf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 19 zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 6.4.2 Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % er- weiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 4'810.-- auszugehen (Grundbetrag für Ehegatten Fr. 1'700.-- zzgl. Unterhalt zwei Kinder bis zu 10 Jahren je Fr. 400.-- und Unterhalt zwei Kinder über 10 Jahre je Fr. 600.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: , Rubriken «Verwaltungsge- richtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Damit sind auch die un- belegten Ausgaben für Versicherungen/Kommunikation in der Höhe von Fr. 100.-- bereits abgegolten und können nicht zusätzlich berücksichtig wer- den (vgl. Beschwerde S. 13; KS 1 Bst. C Ziff. 1). Hinzuzurechnen sind Fr. 444.70 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (abzgl. Prämi- enverbilligung; BB 6 und 7 [act. 1C]), die Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 1'490.-- (BB 5 [act. 1C]) und die bezahlte Quellensteuer ausmachend Fr. 39.-- (BB 2 [act. 1C]). Demgegenüber können die Prämien für die nicht obligatorische Zusatzversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) nicht berücksichtigt werden (KS 1 Bst. C Ziff. 2a i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/3 mit Hinweis auf BGE 134 III 323 ff.). Belege zum Arbeitsweg oder zur auswärtigen Verpfle- gung des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführenden keine ein- gereicht. Zu seinen Gunsten werden Fr. 220.-- als Berufsauslagen für aus- wärtige Verpflegung berücksichtigt (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/4b). Fahrkosten zum Arbeitsort werden keine berücksichtigt; der Beschwerdeführer 1 wohnt in Gehdistanz zur Arbeitgeberin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 20 Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zu- sammen: Grundbetrag Fr.3'700.00 Zuschlag von 30 % Fr.1'110.00 Krankenkassenprämie abzgl. PV Fr. 444.70 Wohnkosten Fr.1'490.00 auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Quellensteuer Fr. 39.00 ---------------- prozessualer Zwangsbedarf Fr.7'003.70 6.4.3 Der Beschwerdeführer 1 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'369.40 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 920.--, abzgl. Spesen von Fr. 378.--; BB 2 [act. 1C]; vgl. vorne E. 3.3.1). Nennenswertes Vermögen liegt offenbar nicht vor, haben die Beschwerde- führenden bis Ende März 2021 Sozialhilfe in Anspruch genommen (Akten MIDI 4B pag. 181). Wird diesen Einkünften der anrechenbare prozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt, resultiert ein Manko von Fr. 1'634.30. Die Prozessbedürftigkeit ist demnach gegeben. 6.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.6 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 7) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'734.70 zuzüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 21 lich Fr. 64.20 Auslagen und Fr. 226.70 MWSt (8,1 % von Fr. 2'798.90), ins- gesamt Fr. 3'025.60, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). 6.7 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9.7667 Stunden ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 1'953.35 festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 64.20 und Fr. 163.40 MWSt (8.1 % von Fr. 2'017.55), womit sich die Ent- schädigung insgesamt auf Fr. 2'180.95 beläuft. 6.8 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2024.152U, Seite 22
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde- führenden Rechtsanwältin F.________, als amtliche Anwältin beigeord- net. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'025.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin F.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'180.95 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.